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Finanzamt erweitert die elektronische Zahlung der Stempelsteuer

Am 19. Januar 2021 hat das thailändische Finanzamt (Revenue Department, RD) zwei Bescheide (Nr.61 und 62) („Bescheide“) herausgegeben, die die Schonfrist für Stempelsteuerzahlungen auf elektronisch ausgeführte Instrumente verlängern.

Für die folgenden Arten von Transaktionen („Instrumente“) ist die Zahlung von Stempelgebühren erforderlich, wenn Instrumente elektronisch ausgeführt werden:

   Verträge über die Überlassung von Arbeitskräften;
   Darlehensverträge oder Überziehungsvereinbarungen mit Banken;
   Vollmachten;
   Vollmachten für Abstimmungen bei Firmenversammlungen; und
   Bürgschaftsverträge.

Im Jahr 2019 erließ das RD zwei Bescheide (Nr.58 und 59), in denen die Parteien bestimmter elektronischer Transaktionen zur Zahlung der Stempelsteuer auf ein Instrument verpflichtet wurden. Um den Parteien die Möglichkeit zu geben, sich auf die neue Zahlungsmethode einzustellen, wurde eine Gnadenfrist bis zum 31. Dezember 2020 festgelegt. Während dieses Zeitraums konnten Stempelsteuerzahlungen auf elektronisch ausgeführte Instrumente („e-Instrumente“) entweder elektronisch (Formular Or.Sor.9) oder physisch (Formular Or.Sor.4) beim Finanzamt eingereicht werden. Am 29. September 2020 erließ das RD eine weitere Mitteilung (Nr. 60), die es erlaubt, die Stempelsteuer auf physisch ausgeführte Instrumente bis zum 31. Dezember 2020 ebenfalls über das elektronische System zu bezahlen.

Gemäß den Mitteilungen wird die Schonfrist für Stempelsteuer-Zahlungsmethoden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die Stempelsteuer sowohl auf e-Instrumente als auch auf physische Instrumente kann entweder elektronisch oder bei der örtlichen Finanzbehörde bezahlt werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen alle Stempelsteuerzahlungen auf e-Instrumente elektronisch eingereicht werden, während die Stempelsteuer auf physische Instrumente bei einem Finanzamtsbezirksbüro bezahlt werden muss.

Die Stempelsteuer muss innerhalb von 15 Tagen nach der Ausführung eines Instruments bezahlt werden. Verspätete Zahlungen müssen persönlich in einem Finanzamtsbezirksbüro geleistet werden.

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