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Finanzministerium vereinfacht Verfahren zur Mehrwertsteuer-Registrierung

Um den Prozess des Aufbaus von Geschäftsbetrieben in Thailand zu beschleunigen, kündigte der Generaldirektor des Finanzministeriums neue Regeln und Verfahren für die Einreichung und Ausstellung von MwSt-Registrierungsformularen durch das Department of Business Development (DBD) an. Mit Wirkung ab dem 20. April 2020 können Unternehmenseigentümer, die eine neue juristische Einheit gründen und registrieren lassen und zudem mehrwertsteuerpflichtige Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen möchten, beide Anträge gleichzeitig bei der DBD einreichen.

Die neuen Regeln und Verfahren, die in Zusammenarbeit zwischen dem thailändischen Finanzministerium und dem Ministerium für Unternehmensentwicklung erarbeitet wurden, stellen eine bedeutende Prozessverbesserung dar, die die Wartezeit zwischen der Gründung eines neuen Unternehmens und seiner Registrierung im Mehrwertsteuersystem verkürzt. Zuvor mussten die Formulare für die Unternehmensregistrierung und die MwSt-Registrierung getrennt bei den beiden Behörden eingereicht werden. Die Antragsteller mussten warten, bis ihre Unternehmensregistrierung von der DBD genehmigt wurde, bevor sie die MwSt-Registrierung bei ihrem örtlichen Amt der Steuerbehörde beantragen konnten. Nach den neuen Regeln ist die Einreichung und Genehmigung von Anträgen nun synchronisiert: Unternehmen, die ihre beiden Anträge bei der DBD gemäß den festgelegten Verfahren einreichen, werden gleichzeitig eingetragene Unternehmen und Mehrwertsteuer-Registranten.

Für weitere Informationen über die Einreichung von Anträgen auf MwSt-Registrierung und Unternehmensregistrierung nach den neuen Vorschriften, wie z.B. die Vorbereitung von Belegen oder das ordnungsgemäße Ausfüllen von Antragsformularen, wenden Sie sich bitte an die Mahanakorn Partners Group unter  [email protected].

 

Regeln und Verfahren bezüglich der Einreichung und Ausgabe von MwSt.-Registrierungsformularen durch das Department of Business Development (DBD)

Ankündigung des Generaldirektors der Steuerbehörde bezüglich der MwSt (Ausgabe 234)

Gemäß Abschnitt 85(4) des durch das Steuergesetz (Nr.30) 1991 aktualisierten Steuergesetzbuches (Revenue Code Amendment Act) hat der Generaldirektor Regeln und Verfahren für die Einreichung und Ausgabe von MwSt-Registrierungsformularen durch das Department of Business Development (DBD) bekannt gegeben. Die neuen Regeln und Verfahren lauten wie folgt:

Artikel 1. Geschäftsinhaber, die ein Unternehmen bei der DBD registrieren lassen und mehrwertsteuerpflichtige Waren und Dienstleistungen verkaufen möchten, haben das Recht, beide Anträge zusammen über die DBD gemäß dem dieser Bekanntmachung beigefügten Formular einzureichen.

Artikel 2. Unternehmen haben gemäß Artikel 1 das Recht über die DBD eine MwSt-Registrierung zu beantragen, bevor sie ihre Geschäftstätigkeit aufnehmen, wenn:

1.   Der Geschäftsinhaber über einen Arbeitsplan verfügt, der nachweislich für den Verkauf von mehrwertsteuerpflichtigen Gütern oder Dienstleistungen geeignet ist, und

2.   Es Vorbereitungen für Geschäftsvorgänge gibt, die den Kauf von mehrwertsteuerpflichtigen Gütern oder Dienstleistungen erfordern, wie z.B. der Bau von Fabriken oder Bürogebäuden oder die Installation von Maschinen.

Geschäftsinhaber müssen gemäß Absatz 1 die MwSt-Registrierung über die DBD innerhalb von sechs Monaten vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit beantragen, es sei denn, es liegen Nachweise vor, die den Bau einer Fabrik oder eines Bürogebäudes, einer Maschineninstallation oder ähnlicher Aktivitäten, belegen.  Wenn dies der Fall ist, haben Geschäftsinhaber das Recht, das MwSt-Registrierungsformular innerhalb eines angemessenen Zeitraums einzureichen, während der Bau oder die Installation erfolgt.

Artikel 3. Unternehmenseigentümer, die gemäß Abschnitt 81/3 Absatz 1 des Steuergesetzes von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmen betreiben werden, müssen den Generaldirektor der Steuerbehörde in ihrem Antrag über ihren Status informieren.

Artikel 4. Geschäftsinhaber müssen ihr MwSt-Registrierungsformular bei der DBD einreichen und eine vollständige und korrekte Liste der Belege beifügen. Sie müssen außerdem Belege gemäß dem dieser Bekanntmachung beigefügten Formular einreichen und bereit sein, den Beamten des Finanzministeriums Originaldokumente vorzulegen.

Artikel 5. Beamte der Steuerbehörde müssen die MwSt-Registrierungsformulare auf Richtigkeit und Vollständigkeit prüfen, bevor sie dem Geschäftsinhaber eine MwSt-Registrierung ausstellen.

Beamte des Finanzamtes dürfen keine Mehrwertsteuerregistrierungen an Geschäftsinhaber ausstellen, die keinen vollständigen Antrag oder einen Antrag mit den folgenden Merkmalen haben:

1.   Der Geschäftsinhaber reichte über die DBD einen betrügerischen Antrag auf MwSt-Registrierung ein;

2.   Der Geschäftsinhaber oder die in seinem Namen handelnde Person ist nicht befugt, für den Geschäftsinhaber zu handeln;

3.   Der Geschäftssitz, wie er in der Mehrwertsteuerregistrierung angegeben ist, ist gefälscht oder nicht korrekt;

4.   Der Geschäftsinhaber führt eine Anwaltskanzlei oder ein Buchhaltungsbüro einer anderen Person als seinen eigenen Geschäftssitz an, es sei denn, die Kanzlei oder das Büro handelt als Vertreter eines Geschäftsinhabers, der außerhalb des Königreichs ansässig ist;

5.   Der Geschäftsinhaber betreibt nicht tatsächlich ein Unternehmen, das mehrwertsteuerpflichtige Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, oder er ist nicht der tatsächliche Eigentümer des Unternehmens; oder

6.   Der Geschäftsinhaber legt die in Artikel 2 und Artikel 4 genannten Dokumente und Nachweise nicht vor, wenn er von einem Mitarbeiter des Finanzamts dazu aufgefordert wird.

Artikel 6. Der Mitarbeiter des Finanzamtes stellt für Unternehmen mit mehreren Standorten Umsatzsteuerregistrierungen (VAT 20) aus. Für jeden Standort wird eine MwSt-Registrierung ausgestellt.

Artikel 7. Das Unternehmen wird ab dem Datum der Anmeldung zur MwSt-Registrierung durch die DBD registriert, es sei denn, der Mitarbeiter der Steuerbehörde kann die MwSt-Registrierung nicht ausstellen, weil das Unternehmen die Bedingungen gemäß Artikel 5 Absatz 2 erfüllt. In diesem Fall wird das Unternehmen nicht registriert.

Wenn ein Unternehmen mehrere Standorte hat, aber nur ein MwSt-Registrierungsformular für seinen Hauptsitz einreicht und in seinem Antrag keine anderen Standorte angibt, werden der Hauptsitz des Unternehmens und die anderen Standorte dennoch am selben Tag registriert.

Geschäftsinhaber können eine gedruckte Kopie ihrer MwSt-Registrierung und ihrer Referenznummer von der Website der Steuerbehörde verwenden, bis sie das Originaldokument (VAT 20) erhalten.

Artikel 8. Die Personen, die berechtigt sind, MwSt-Registrierung auszustellen, sind

1.   Das Bezirkssteueramt oder die vom Bezirkssteueramt beauftragte Person, die für das Gebiet verantwortlich ist, in dem sich das Unternehmen befindet.

2.   Der Direktor der Abteilung Steuerverwaltung für große Unternehmen oder die von der Abteilung beauftragte Person für Unternehmer, die unter der Aufsicht der Steuerverwaltung für große Unternehmen stehen.

Artikel 9. Diese Ankündigung gilt für die Anmeldung zur MwSt-Registrierung ab dem 20. April 2020.

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