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Verlängerte Steuerfristen als Reaktion auf die Verbreitung von COVID-19

Die Steuerabteilung des Finanzministeriums hat als Reaktion auf die Verbreitung von COVID-19 die Frist für Unternehmer verlängert, ihre Steuererklärung einzureichen und Steuern zu zahlen. Die Einreichung und Zahlung der Steuer werden wie folgt aufgeschoben:

1.   Die im März und April 2020 angefallene Quellensteuer (P.N.D. 1, 2, 3, 53 und 54), die innerhalb von April und Mai 2020 eingereicht und bezahlt werden muss, wird nun bis zum 15. Mai 2020 verlängert.

2.   Mehrwertsteuer (MwSt):

2.1   Die im März und April 2020 auf Inlandsverkäufe von Waren und Dienstleistungen (MwSt-Formular 30) fällige MwSt, die innerhalb der Monate April und Mai 2020 eingereicht und bezahlt werden muss, wird nun bis zum 23. Mai 2020 verlängert.

2.2   Die im März und April 2020 fällige Mehrwertsteuer auf Rechnungen von ausländischen Dienstleistern (Mehrwertsteuerformular 36), die innerhalb von April und Mai 2020 eingereicht und bezahlt werden müssen, wird nun bis zum 15. Mai 2020 verlängert.

3.   Die im März und April 2020 angefallene besondere Gewerbesteuer (SBT-Formular 40), die innerhalb von April und Mai 2020 eingereicht und bezahlt werden muss, wird nun bis zum 23. Mai 2020 verlängert. Diese Erleichterung umfasst nicht die Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien.

4.   Die Stempelsteuer (Formulare 4, 4A und 4B), die zwischen dem 1. April und dem 15. Mai 2020 entrichtet werden muss, wird nun bis zum 15. Mai 2020 verlängert.

Darüber hinaus verfügt das Finanzministerium derzeit über ein System, das die Einreichung von Steuererklärungen und die Online-Zahlung von Steuern unterstützt, wodurch die Zeit und der Aufwand für die Speicherung von Dokumenten reduziert und unnötige Warteschlangen für die Zahlung von Steuern im Finanzamt oder in den Finanzniederlassungen vermieden werden.

 

Um weitere Informationen über Steuererleichterungen und E-Filing anzufordern, richten Sie bitte Ihre Anfrage an die Abteilung Buchhaltung & Steuerberatung [email protected].

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